Wer nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügt oder die Bonität nicht optimal ist, kann eine zweite Person für den Abschluss eines Vertrages, zum Beispiel eines Kreditvertrages, mit angeben. Die zweite angegebene Person stellt dann einen Mitschuldner dar. Allerdings kann eine Person auch neben den bisherigen Schuldner im Nachhinein treten. Dies nennt man dann eine Schuldmitübernahme oder auch kumulative Schuldübernahme oder Schuldbeitritt.
Bürge und Schuldbeitritt
Die Begriffe Bürge und Schuldbeitritt sind klar voneinander abzugrenzen. Der Bürge tritt für eine fremde Schuld ein, der Beitretende hingegen begründet durch seine Mitübernahme der Schuld seine eigene Schuld.
Was bedeutet der Schuldbeitritt für den Beitretenden?
Wenn der Beitretende eine kumulative Schuldübernahme zugestimmt hat, so tritt er zusammen mit dem Schuldner als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB auf. Dies bedeutet, dass der Gläubiger von einem der Gesamtschuldner die komplette Schuld verlangen kann. Es bedeutet aber auch, dass er nur einen Teil von jedem der Schuldner zurückverlangen kann. Er darf jedoch niemals mehr als die vereinbarte Schuld verlangen.
Wie begründet sich eine Schuldübernahme?
Eine Schuldübernahme begründet sich auf einen Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer. Dabei werden zwei Arten unterschieden:
- die befreiende Schuldübernahme
- die Schuldmitübernahme
Bei der befreienden Schuldübernahme überträgt sich die Schuld auf den neuen Schuldner (Leistungspflicht), sodass für den bisherigen Schuldner die Schuld entfällt. Der Gläubiger kann die Leistung also nur noch von dem neuen Schuldner verlangen. Die befreiende Schuldübernahme kann deshalb nur mit dem Gläubiger nach § 414 BGB und § 415 BGB vereinbart werden.
Die Schuldmitübernahme oder auch Schuldbeitritt genannt hingegen ist gesetzlich nicht geregelt. Hier tritt der neue Schuldner an die Seite des alten Schuldners. Die Leistungspflicht wird demnach von beiden Schuldnern übernommen. Der Gläubiger kann von beiden die Schuld in Teilen oder auch ganz verlangen.
Beispiel:
Der Schuldner A hat von dem Gläubiger ein Darlehen in Höhe von 15.000 Euro erhalten. Der Darlehensgeber, sprich der Gläubiger, vereinbart nun mit einer dritten Person B, dass diese der Schuld des A beitritt. Dies bedeutet, dass B der Darlehensrückzahlungsverpflichtung des Schuldners A beitritt.
Die Schuldner A und B sind also Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann wählen, von wem er die Leistung, sprich die Schuld, entweder teilweise oder ganz verlangen möchte.
Beispiel
Ein weiteres Beispiel betrachtet den Vertrag zwischen Übernehmer und Schuldner. Hier ist es so, dass eine Vereinbarung über eine Schuldübernahme zwischen Schuldner und Übernehmer getätigt wird. Dies bedeutet, dass der Gläubiger nicht zustimmen muss, da er in einem solchen Fall nicht schlechter gestellt wird. Im Gegenteil: Fällt Schuldner A aus, kann er auf Schuldner B zurückgreifen. Er kann sich also aussuchen, von wem er die Leistung verlangen möchte. Hier ist der Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer relevant. Schuldner B versichert Schuldner A vertraglich, dass er die Schuld mit übernehmen möchte. Der Unterschied zum ersten Beispiel liegt darin, dass hier der Übernehmer keinen Vertrag mit dem Gläubiger tätigt, sondern mit dem Schuldner A.
Beispiel:
Der Gläubiger gewährt dem Schuldner A ein Darlehen von 7.000 Euro, das er nach 24 Monaten zurückgezahlt haben muss. Person B verpflichtet sich jedoch gegenüber Schuldner A, das Darlehen nach 24 Monaten komplett zu tilgen. Nach 24 Monaten tilgt Person B jedoch das Darlehen nicht. Von wem kann der Gläubiger nun die Schuld in Höhe von 7.000 Euro verlangen?
Angesichts des oben Erklärten, würde man nun annehmen, dass der Gläubiger die Schuld von Person B verlangen kann. Allerdings ist dies nicht so. Hier tritt vielmehr die Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB ein. Diese besagt folgendes:
„Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.“
Einfach formuliert bedeutet dies, dass Person B keinen Schuldbeitritt geleistet hat, sondern lediglich vereinbart hat, das Darlehen zu tilgen, ohne jedoch die Schuld zu übernehmen. Dies bedeutet also, dass der Gläubiger von Person B die Gesamtsumme von 7.000 Euro nicht verlangen kann. Es bleibt weiterhin Person A Schuldner.
Wie wirkt sich also die Schuldübernahme auf die Kreditvergabe aus?
Bürgschaft: Bei einer Bürgschaft steht der Kreditnehmer an erster Stelle beim Gläubiger. Solange der Schuldner seine Leistungspflicht erfüllt, tritt der Bürge nicht in dessen Leistungspflicht. Sollte der Schuldner nicht mehr zahlungsfähig sein oder kommt seiner Zahlungspflicht nicht nach, so tritt an dessen Stelle der Bürge. Der Gläubiger kann also von dem Bürgen die Schuld, in vielen Fällen eine Kreditsumme, verlangen. Dabei wird häufig ein Eintrag in Auskunfteien getätigt, der dann bei einer Neuberechnung des Scores mit einfließt. Dieser kann sich negativ auf eine spätere Kreditvergabe auswirken. Je mehr laufende Kreditverträge in einer Auskunftei gelistet sind, desto geringer kann die Möglichkeit bestehen, dass ein neuer Kredit genehmigt wird. Die Bank wird abwägen, ob der Schuldner, in dem Fall der frühere Bürge, weiterhin zahlungsfähig ist. Dabei wird eine Haushaltsrechnung aufgestellt, bei der alle Einkünfte und Abzüge aufgelistet werden. Hier wird dann noch zusätzlich ein finanzielles Puffer einkalkuliert. Hat der Kreditnehmer also bereits viele Kredite am Laufen, so kann es sein, dass ein neuer Kreditantrag abgelehnt wird.
Befreiende Schuldübernahme: Hier gilt das gleiche Prinzip wie bei der Bürgschaft. Der ursprüngliche Schuldner ist bei Übernahme der Leistungspflicht durch den neuen Schuldner komplett von seiner Leistungspflicht befreit. Bei ihm kann also ein Vermerk in der Auskunftei als „erledigt“ erfolgen. Der neue Schuldner hingegen erhält für gewöhnlich einen Eintrag in eine Auskunftei, sofern es sich beispielsweise um einen gewöhnlichen Bankkredit handelt.
Kumulative Schuldübernahme: Bei der kumulativen Schuldübernahme werden beide Schuldner mit der Leistungspflicht belegt. Beide können also – bei Vorliegen eines Darlehens oder Kredits – einen Eintrag in eine Auskunftei erhalten.
Erfüllungsübernahme: Bei der Erfüllungsübernahme bleibt der ursprüngliche Schuldner in seiner Leistungspflicht, auch wenn Person B ihm zugesagt hat, die Schuld bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tilgen. Hier ist lediglich die Beziehung zwischen Schuldner und Gläubiger relevant. Diese bleibt bei einer Erfüllungsübernahme bestehen. Person B, auch wenn sie die Schuld nicht fristgerecht wie vereinbart tilgt, kann nicht in die Leistungspflicht genommen werden. Damit entsteht auch nicht die Möglichkeit, Person B in eine Auskunftei einzutragen.